Was Sie dazu wissen sollten!
Grundsätzlich hat ein Zwischenzähler den Betriebsstrom für Heizung zu erfassen und die Kosten werden von dem Betrag des Stroms der Beleuchtung abgezogen. Doch wie geht man vor, wenn es keinen Zähler gibt?
Was ist Betriebsstrom für Heizung
Der Stromverbrauch von allen Aggregaten, von welchen die Wärmeerzeugung abhängig ist, wie z.B. Wärmepumpe, Schaltuhr, Brenner, etc., fällt unter den Begriff „Betriebsstrom für Heizung“ und ist umlagefähig in der Heizkostenabrechnung.
Warum wird der Betriebsstrom Heizung nicht unter Allgemeinstrom umgelegt?
Der Begriff „Allgemeinstrom“ ist im Sprachgebrauch noch immer üblich, aber nicht rechtmäßig. In der Betriebskostenabrechnung wird nur der Strom der Beleuchtung auf die Mieter umgelegt. (siehe auch §2 Nr. 11 BetrKV) Dazu gehört ebenfalls der Strom für die Beleuchtung des Heizraumes. Betriebsstrom der Heizung dient nicht der Beleuchtung von Gebäudeteilen.
Wie wird der Betriebsstrom für Heizung ermittelt?
Normalerweise ist ein Zwischenzähler installiert, um diesen Verbrauch vom allgemeinen Strom des Hauses abzugrenzen. Ist dieser nicht vorhanden, wird der Verbrauch und die damit einhergehenden Kosten geschätzt. Zulässig ist die prozentuale Ermittlung der Kosten im Verhältnis zu den Brennstoffkosten. Üblich und im Rahmen der Zulässigkeit werden zwischen 3% und 10% angerechnet.
Beispiel:
Gasrechnung in Höhe von 3485 Euro brutto
-> 3% von 3485 € = 104,55 € brutto Betriebsstrom für Heizung
Diese ermittelte Summe muss von den Kosten des Stroms der Beleuchtung abgezogen werden. Dies ist äußerst wichtig zu beachten, vor allem wenn die Heizkosten getrennt von den Betriebskosten abgerechnet werden, um eine doppelte Abrechnung zu vermeiden.
Fazit
Eine Abrechnung, in der der Betriebsstrom der Heizung über die Position „Allgemeinstrom“ abgerechnet wird, widerspricht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung und ist anfechtbar. Daher ist darauf zu achten, den Betriebsstrom ordnungsgemäß unter Heizkosten umzulegen, auch wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist.
Rechtsgrundlagen
BGH, Urteil vom 03.06.2016 – V ZR 166/15
BGB § 556 Abs. 3
BetrKV § 2 Nr. 4
HeizkostenV §§ 6, 7