Was Sie dazu wissen sollten!
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist eine faire Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Der Anteil der Kosten hängt von Verbrauch und Energieeffizienz des Gebäudes ab. Das Gesetz soll Vermieter zur Effizienzsteigerung anregen und Mieter dazu motivieren, ihren Energieverbrauch zu optimieren. Alles was Sie zu diesem neuen Gesetz wissen müssen, erfahren Sie hier.
Ziel des CO2KostAufG
Bis zum 31.12.2022 können Vermieter die Kosten für CO2-Bepreisung vollständig auf ihre Mieter abwälzen. Das Ziel des Gesetzes ist es, eine gerechtere Verteilung der Kosten für CO2 zwischen Vermietern und Mietern zu erreichen.
Durch die Implementierung eines Stufenmodells, basierend auf dem jährlichen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche der vermieteten Gebäude, wird eine doppelte Anreizwirkung erzielt, um Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu reduzieren. Einerseits werden die Mieter durch Energieeinsparungen motiviert, während andererseits die Vermieter Anreize erhalten, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Gebäudesanierungen zu investieren. Dies wird durch die Aufteilung des Kohlendioxidpreises gemäß dem Stufenmodell ermöglicht.
Wer ist von dem neuen Gesetz betroffen?
Gemäß §2 (1) CO2KostAufG gilt dieses Gesetz „…für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. Dieses Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.“
Wie werden die Kosten aufgeteilt?
Die Aufteilung der Kosten für die CO2-Bepreisung wird je nach Art der Immobilie erfolgen.
Für Wohngebäude und Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen, ist ein zehnstufiges Modell vorgesehen, basierend auf dem tatsächlichen Verbrauch. Die Kosten für die CO2-Bepreisung werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes gestaffelt. Bei Gebäuden, die nicht als Wohngebäude gelten, wird eine pauschale Aufteilung der Kosten im Verhältnis 50:50 vorgenommen. Wenn sich der Mieter mit Wärme und Warmwasser selbst versorgt, so muss der Vermieter den von ihm zu tragenden Anteil erstatten.
Klauseln in Mietverträgen, die der Aufteilung nach diesem Gesetz widersprechen, sind unwirksam!
Das 10-Stufenmodell
Welche Angaben enthält zukünftig die AMVD-Heizkostenabrechnung?
Durch den §6 der neuen Heizkostenverordnung muss die Heizkostenabrechnung ab 01.12.2021 Brennstoffzusatzangaben enthalten wie Steuern, Abgaben, Zölle und die ermittelten CO2-Emissionen in Kg. Ab 01.01.2023 muss die Heizkostenabrechnung gemäß §7 Absatz 3 CO2KostAufG „den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung… sowie die Berechnungsgrundlagen“ ausweisen. Wir werden Sie rechtzeitig benachrichtigen, welche Angaben aus Ihrer Brennstoffrechnung nötig sind, um eine rechtssichere Abrechnung erstellen zu können.
CO2-Kostenrechner
Wünschen Sie Ihren CO2-Ausstoß selbst berechnen, empfehlen wir Ihnen den Kostenrechner des Verbands der mittelständigen Messdienstunternehmen „DEUMESS“.
zum CO2-Kostenrechner
FAQ Liste zur CO2-Kostenaufteilung
Eine aktuelle FAQ Liste zur CO2-Kostenaufteilung des RA Martin Alter und AK „Digitales Messdienstunternehmen“, bereitgestellt von DEUMESS finden Sie hier:
FAQ Liste zur CO2-Kostenaufteilung