Legionellentest

Legionellentest

Aufgaben und Pflichten

Eine erneute Novellierung der Trinkwasserverordnung ist zu Beginn 2018 in Kraft getreten. Was bedeutet das für Sie als Vermieter und welche Aufgaben und Pflichten ergeben sich daraus für Sie?

Novellierung 2018

Gemäß § 15 a TrinkwV sagt diese „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ aus, dass die Untersuchungsstelle (prüfendes Labor) Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes direkt, unter Angabe des „Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage“ (Usl) oder eine „in seinem Auftrag handelnde Person“ an das Gesundheitsamt zu melden hat. Daraus ergibt sich, dass es ausreichend ist den Messdienst („in seinem Auftrag handelnde Person“) anzugeben. Damit Ihr Messdienst genau als diese dem Gesundheitsamt gemeldet wird, ist es notwendig ihn zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht wird Ihnen im Zuge eines Vertrags mit zugesendet. Auch für bereits bestehende Verträge trägt Ihr Messdienst Sorge, dass ihm rechtzeitig eine Vollmacht mit integriertem Auftrag vorliegt.

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV alle Betreiber einer Wasserversorgungsanlage mit mehr als 400 Litern Wasserspeicher oder Wasserleitungen mit einem Volumen von mehr als 3 Litern zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Zusätzlich entscheidend für die Untersuchung auf Legionellen sind die in der Anlage befindlichen Duschen oder ähnliche Einrichtungen, in denen es zur Verneblung von Trinkwasser kommen kann. Denn nur auf diesem Weg ist die Erkrankung mit der auf Legionellen basierten Legionärskrankheit möglich. Die Boileraustrittstemperatur sollte in den befindlichen Trinkwassererwärmern auf mindestens 60° Celsius gehalten werden.

Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen

Für Anlagen, die im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, besteht eine Untersuchungspflicht mindestens aller 3 Jahre. Bei einer gewerblichen und öffentlichen Tätigkeit ist die Untersuchung jährlich vorzunehmen.

Alle Betreiber sind dazu verpflichtet für die Probenahme zu sorgen und diese durch ein Fachlabor prüfen zu lassen.

Informations- und Berichtspflicht

Der Verbraucher ist über die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung zu informieren. Im Falle von festgestellten Grenzwertüberschreitungen sind diese zudem unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage sind zusätzlich dazu verpflichtet feststellbare Veränderungen des Trinkwassers (Trübung, Verfärbung, Geruch) unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

aktualisiert am 16. Februar 2022

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