Zwischenablesung

Zwischenablesung

Ist eine Zwischenablesung bei Mieterwechsel verpflichtend?

Da Mieterwechsel und Betriebskostenabrechnungen selten in denselben Zeitraum fallen, schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass Vermieter bei einem Mieterauszug eine Zwischenablesung des Wärme- und Wasserverbrauchs durchführen müssen. Hier erfahren Sie, was dabei zu beachten ist und wer die Kosten trägt.

Die Heizkostenverordnung und die Pflicht zur Zwischenablesung

Gemäß § 9b der Heizkostenverordnung (HeizkV) ist es bei einem Mieterwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode Pflicht, eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte in den betroffenen Räumen durchzuführen. Dies betrifft vor allem verbrauchsabhängige Betriebskosten, die beim Auszug des alten Mieters erfasst werden müssen, um sie in der jährlichen Betriebskostenabrechnung korrekt zu berücksichtigen.
Die Pflicht zur Zwischenablesung gilt ausschließlich für den Gebäudeeigentümer, Vermieter oder Verwalter. Eine Ablesung durch den Mieter ist nicht vorgesehen. Der Eigentümer kann die Zwischenablesung selbst durchführen, einen Bevollmächtigten beauftragen oder einen Abrechnungsdienstleister damit beauftragen.
Moderne Wärme- und Wasserzähler sind dank digitaler Anzeigen auch für Laien leicht ablesbar, was nicht nur Kosten, sondern auch Zeit spart. Heizkostenverteiler oder Wärmezähler in der Wohnung sowie Warm-Kaltwasserzähler werden für die Verbrauchserfassung herangezogen. Ausnahmen können beispielsweise bei Verdunstungs-Heizkostenverteilern auftreten.

Zeitnahe Durchführung der Zwischenablesung

Um eine genaue Abrechnung sicherzustellen, sollte die Zwischenablesung möglichst zeitnah nach dem Ende des Mietvertrags erfolgen. Dies ist besonders wichtig, um Verbrauchskosten, die durch Frostschutzheizungen in der kalten Jahreszeit entstehen können, dem richtigen Mieter zuzuordnen.
In Fällen, in denen die Wohnung vor Vertragsende dem neuen Mieter überlassen wird, sollte die Zwischenablesung noch früher erfolgen. So trägt der neue Mieter bereits die Verbrauchskosten.

Zwischenablesung bei Funkgeräten

Auch wenn die Geräte per Funk ausgelesen werden können, gilt die Pflicht zur Zwischenablesung gemäß § 9b der Heizkostenverordnung (HeizkV) weiterhin. Die Möglichkeit des Funkauslesens der Verbrauchserfassungsgeräte soll lediglich die Ablesung erleichtern und modernisieren, jedoch entbindet sie den Vermieter nicht von der Verpflichtung zur Zwischenablesung bei einem Mieterwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode.
Die Heizkostenverordnung regelt explizit, dass bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums eine Zwischenablesung durch den Gebäudeeigentümer erfolgen muss. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art der eingesetzten Technologie zur Verbrauchserfassung, sei es manuelle Ablesung, Funkauslesung oder andere moderne Methoden.
Die Möglichkeit des Funkauslesens kann jedoch die Effizienz und Genauigkeit der Zwischenablesung erhöhen, indem sie den Prozess vereinfacht und beschleunigt. Dennoch bleibt die gesetzliche Verpflichtung zur Zwischenablesung bestehen, um eine faire Verteilung der Betriebskosten bei einem Mieterwechsel zu gewährleisten.

Kein Recht des Mieters auf Zwischenabrechnung

Es kommt oft vor, dass Mieter beim Auszug eine Zwischenabrechnung der Betriebskosten vom Vermieter verlangen. Allerdings ist eine solche Zwischenabrechnung weder verpflichtend noch sinnvoll. Die Heizkostenverordnung sieht derzeit nur eine jährliche Abrechnung vor, und der Vermieter hat bis zu einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode Zeit, diese zu erstellen.
Die Erstellung einer Zwischenabrechnung wäre zu aufwändig und teuer, da der Messdienstleister nicht nur die Verbrauchswerte eines Mieters, sondern auch die Werte des gesamten Gebäudes benötigt. Eine gemeinsame Erstellung der Heizkostenabrechnung mit der Betriebskostenabrechnung am Ende der Abrechnungsperiode ist daher sinnvoll, da dann sämtliche Kosten vorliegen.

Fazit

In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 9b der Heizkostenverordnung (HeizkV) ist die Zwischenablesung bei einem Mieterwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode eine verpflichtende Maßnahme für Gebäudeeigentümer und Vermieter. Diese Regelung gilt, unabhängig von der Möglichkeit des Funkauslesens moderner Verbrauchserfassungsgeräte, um eine faire Aufteilung der Betriebskosten zwischen dem alten und neuen Mieter zu gewährleisten.
Die zeitnahe Durchführung der Zwischenablesung ist entscheidend, um eine genaue Abrechnung zu ermöglichen und Verbrauchskosten korrekt zuzuordnen, insbesondere in Bezug auf möglichen Heizverbrauch während Leerstand oder Frostschutzheizungen in der kalten Jahreszeit.
Mieter haben zwar oft den Wunsch nach einer Zwischenabrechnung, doch diese ist weder verpflichtend noch sinnvoll, da die Heizkostenverordnung eine jährliche Abrechnung vorsieht. Eine gemeinsame Erstellung der Heizkostenabrechnung mit der Betriebskostenabrechnung am Ende der Abrechnungsperiode ist nicht nur gesetzeskonform, sondern auch effizient und kosteneffektiv. Insgesamt unterstreicht die Pflicht zur Zwischenablesung die Bedeutung einer transparenten und gerechten Verteilung der Betriebskosten im Interesse aller Beteiligten.

veröffentlicht am 29.01.2024

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