Das Amtsgericht Frankenthal hat in einer Entscheidung vom 27.02.2025 (Az. 8 O 189/24) geurteilt, dass ein Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, diese auch nachträglich noch wirksam wegen Irrtums anfechten kann, sofern er von wesentlichen Forderungen von Nachlassgläubigern keine Kenntnis hatte
bzw. irrtümlich übersehen hatte.
Anfechtung einer Erbschaftsannahme, wenn Schulden des Erblassers nicht bekannt
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