Die Bestimmungen des § 554 BGB u.a. zur Barrierereduzierung geben dem Mieter ein Recht, die Erlaubnis des Vermieters für die Durchführung von Maßnahmen, die den Gebrauch der Wohnung durch Menschen mit Behinderung erleichtern, zu verlangen. Allerdings kann der Mieter nicht die Erlaubnis zu jeder gewünschten baulichen Veränderung durchsetzen.
Anspruch des Mieters auf behindertengerechten Umbau ist nicht unbegrenzt
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