Mit Beschluss vom 23.11.2021 (4 S 222/21) hat das Landgericht Dresden entschieden, dass sich der Mieter, ohne Einsicht in die Belege genommen zu haben, auch bei stark gestiegenen Betriebskosten, nicht darauf beschränken kann, die Kostenansätze der Abrechnung zu bestreiten.
Belegeinsicht bei Widerspruch zur Betriebskostenabrechnung
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