Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 können Wohnungseigentümer nur noch über Nachzahlungen oder Anpassung der Vorauszahlungen an den Wirtschaftsplan, also über die Abrechnungsspitze (§ 28 II WEG 2020), beschließen. Doch ob ein Beschluss wirksam ist, hängt von der Formulierung ab.
Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze
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