Aufgrund der Reform des WEG zum 1.12.2023 beschließen die Eigentümer gemäß § 28 Absatz 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Beschlussfassung über Wirtschaftsplan
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