Im Beschluss vom 06.07.2021 – Az.: VIII ZR 371/19 hat das BGH entschieden, dass Kostenarten nur zusammengelegt werden dürfen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang besteht. Ist dies nicht der Fall, muss in einer zusätzlichen Erklärung aufgeschlüsselt werden, welche Kosten zusammengelegt wurden. Fehlt diese Erklärung, ist die vorgenommene Kostenzusammenlegung unwirksam.
Die ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung- Aufschlüsselung nach Kostenarten
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