Das OLG Frankfurt a. M. hat am 24.03.2023, Aktenz. 26 W 1/23, entschieden, dass bei einem unterlassenen Heckenrückschnitt kein Zwangsgeld und keine Zwangshaft verhängt werden können. Der Gläubiger des Rückschnitts kann jedoch eine Ermächtigung zur Selbstausführung auf Kosten des unterlassenen Schuldners beantragen.
Ein unterlassener Heckenrückschnitt rechtfertigt kein Zwangsgeld
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