Ein unterlassener Heckenrückschnitt rechtfertigt kein Zwangsgeld

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Das OLG Frankfurt a. M. hat am 24.03.2023, Aktenz. 26 W 1/23, entschieden, dass bei einem unterlassenen Heckenrückschnitt kein Zwangsgeld und keine Zwangshaft verhängt werden können. Der Gläubiger des Rückschnitts kann jedoch eine Ermächtigung zur Selbstausführung auf Kosten des unterlassenen Schuldners beantragen.

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