Der Bundesgerichthof mit Urteil vom 12. Januar 2022 – VIII ZR 151/20 – hat in der lange umstrittenen Frage entschieden, ob beim Fehlen des vorgeschriebenen Wärmezählers für die Erfassung des Wärmeanteils für die Erwärmung des Warmwassers bei verbundenen Anlagen ein Recht des Mieters zum Strafabzug nach § 12 Abs.1 HeizkV besteht.
Fehlender Wärmezähler für Warmwasseranteil
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