Fristlose Kündigung auch bei abgerechnetem Betriebskostenrückstand möglich Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit seinem Urteil vom 21.06.2024 (Az. 33052 C 64/24) u.a. bestätigt, dass ein Betriebskostenrückstand aus formell wirksam erteilten Betriebskostenabrechnungen, der mehr als zwei Monatsmieten beträgt, Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB sein kann.
Fristlose Kündigung auch bei abgerechnetem Betriebskostenrückstand möglich
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