Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19 erklärt, dass ein Mieter bei Lärm- und Schmutzimmissionen kommend vom Nachbargrundstück nach Abschluss des Mietvertrages kein Recht auf Mietminderung nach § 536 I 1 BGB hat, wenn weder eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, noch der Vermieter die Beeinträchtigungen abwehren kann oder eine Entschädigungsmöglichkeit hat.
Kein Recht auf Mietminderung bei Lärm- und Schmutzimmissionen vom Nachbargrundstück
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