Mit Urteil vom 16.04.2025, Aktenz. VIII ZR 270/22, hat der BGH in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Mieter nicht mehr zwingend ein ausführliches fachärztliches Attest zum Nachweis vorlegen muss, wenn sich nach Erhalt einer Kündigung auf eine gesundheitliche
Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB beruft.
Keine fachärztliche Attestpflicht mehr bei psychischer Erkrankung des Mieters
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