Das Amtsgericht Hamburg (Az. 48 C 198/21, noch nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass eine wirksame Umlage von Betriebs- und sonstigen nebenkosten auf den Mieter eine hinreichend bestimmte vertragliche Regelung voraus setzt.
Konkrete vertragliche Abrede zur Betriebskostenumlage notwendig
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