Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet den Wohnbestand instand zu halten, um so den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache für den Mieter zu ermöglichen. Das AG Bad-Urach hat sich am 07.03.2022 – Az.: 1 C 239/21 mit der Frage befasst, wer jedoch die Kosten trägt, wenn die Mietsache nicht nutzbar ist.
Kosten für eine Ersatzwohnung bei Instandsetzungsmaßnahmen
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