Der Kläger und der Beklagte hatten in ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben, datiert auf den 28.09.2021, wurde am 30.09.2021 von einem Postbediensteten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei erst zum 31.03.2022 wirksam.
Neues vom Bundesarbeitsgericht: Beweis des ersten Anscheins für den Zugangszeitpunkt von Kündigungen per Einwurf-Einschreiben (BAG Urteil vom 20.06.2024, 2 AZR 213/23)
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