Das Landgericht Berlin hat am 21.10.2021 – 67 S 140/21 – entschieden, dass, im Falle eines wirksamen Widerrufs des Wohnraummietvertrags, der Vermieter dem Mieter alle bis dahin geleisteten Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen, zurückgewähren, wenn der Mieter nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Mieträume vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat.
Rückgewähransprüche bei einem widerrufenen Wohnraummietvertrag
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