In diesen Fällen ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 03.04.2025, Az.: 2 AZR 156/24).
Schwangere Arbeitnehmerinnen können auch dann noch Klage gegen ihre Kündigung einreichen, wenn sie erst nach Ablauf der drei-wöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben.
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