Mit Beschluss vom 30.07.2024 zum Aktenz. 67 S 190/24 hat das Landgericht Berlin II entschieden, dass
eine fristlose Kündigung des Wohnungsmietvertrags auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein
kann, wenn die Pflichtverletzung des Mieters besonders schwerwiegend war.
Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung
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