Aufgrund zunehmender Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, die das Betreten der vermieteten Wohnräume trotz berechtigter Interessen, bspw. zum Zwecke des Rauchmeldereinbaus, der Ausführung von Wartungs-, Ablese- oder Instandsetzungsarbeiten, nicht dulden, möchten wir nochmals auf die aktuelle
Rechtslage hinweisen:
Vertragsgestaltung: Betreten der Wohnung durch beauftragtes Unternehmen
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