Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB soll den Vermieter zur raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anhalten. Laut Bundesgerichtshof ist diese Vorschrift vorrangig der Regelverjährung anzuwenden und bedeutet, dass vor Rückgabe der Mietsache ein Schadensersatzanspruch nicht verjähren kann.
Vorrangigkeit der Verjährungsfrist des § 548 BGB
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