Eichfristen

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Folgen bei Verwendung ungeeichter Zähler

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02.11.2021 sind ab sofort, analog zu den Kaltwasserzählern, die Warmwasser- und Wärmemengenzähler jeweils 6 Jahre eichgültig. Andere wichtige Grundsätze in der Eichverordnung haben sich nicht geändert. Aber was passiert, wenn Sie ungeeichte Zähler verwenden?

Ungeeichte Messgeräte

1. Wer ein Messgerät verwendet, hat sicher zu stellen, dass Messgeräte nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet werden. D.h. Ablesewerte ungeeichter Zähler dürfen nicht in Abrechnungen Anwendung finden. Der Verbrauch muss geschätzt werden.

2. Bei Schätzungen von Heizungs- bzw. Warmwasserverbrauch von mehr als 25 % von 100 ist eine rechtsichere Abrechnung nicht mehr gewährleistet und eine Pauschalabrechnung notwendig.

3. Verwender der Ablesewerte ist der Messdienst bzw. der Eigentümer der Liegenschaft.

4. Das Andrucken und das Verwenden von Ablesewerten nicht geeichter Geräte auf der Heizkostenabrechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000 € nach sich ziehen kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen die Hauseigentümer (Verwalter) als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.

Kann die Behörde die Verwendung ungeeichter Zähler untersagen?

§ 31 Absatz 1 Satz 1 MessEG: „Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.“

Gemäß § 60 Abs.1 Nr. 14 MessEG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet. Hier kann die Behörde einschreiten und die Verwendung der ungeeichten Zähler untersagen.

Fazit

Ihr Messdienst vor Ort verwaltet Ihre Geräte und kümmert sich um den fristgerechten Eichaustausch. Wenn Sie selbst Ihre Geräte verwalten, empfehlen wir besonders darauf zu achten, dass in den Anlagen keine Zähler mehr vorhanden sind, deren Eichgültigkeit überschritten ist.