Entschädigungszahlung nach AGG

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.09.2024, 8 AZR 21/24 entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch eines Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht besteht, wenn dessen Vorgehen als systematisch und ausschließlich auf die Erlangung einer
Entschädigung – und damit rechtsmissbräuchlich – ausgerichtet ist.

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